Die Stellung des Richters im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Außerstreitverfahren, jurisdictio voluntaria)
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Duscissions, jurisdictio voluntariaAbstract
Bei den klassischen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die den Gerichten zugewiesen sind, handelt es sich um Fürsorgeverfahren. Das Gericht entscheidet nicht über einen Anspruch, den eine Partei gegen eine andere erhebt, sondern trifft Maßnahmen der Personen- oder Rechtsfürsorge. In einem Verfahren, in dem Parteien um subjektive Rechte streiten, kann der Richter auf eine eher passive Rolle beschränkt werden. So obliegt es im Zivilprozess den Parteien, den Streitstoff zu bestimmen, indem sie Tatsachen vortragen und sie haben für die Beibringung der Beweismittel zu sorgen. Ob eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, entscheiden die Parteien, die Tatsachenbehauptungen ...
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